Beschluss:
Aufgrund der Verzichtserklärung des Ratsherrn Wilfried Habeck vom 01.02.2010 wird der Sitzverlust gemäß § 37 Abs. 2 NGO festgestellt.
Gemäß Feststellung durch die Wahlleitung nach den Vorschriften des § 44 Nds. Kommunalwahlgesetz bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt, da für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden ist.