Beschluss:
Die vorgenannten Änderungen der Ausschussbesetzungen werden gemäß § 71 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz festgestellt.
Beschluss:
Die vorgenannten Änderungen der Ausschussbesetzungen werden gemäß § 71 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz festgestellt.