Beschluss:
Die vorgenannten Änderungen der Ausschussbesetzungen
werden gemäß § 71 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
festgestellt.
Beschluss:
Die vorgenannten Änderungen der Ausschussbesetzungen
werden gemäß § 71 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
festgestellt.